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Vorstoss

Änderung § 11 der Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen «Spezialkommissionen»

§ 11 der Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen (Spezialkommissionen) sei sinngemäss folgendermassen zu ergänzen:

Abs. 4 Ein Kommissionmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Spezialkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt. Die Fraktion meldet die Vertretung ohne Verzug dem Sekretariat des Kantonsrates.

Abs. 5 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen können sich nicht vertreten lassen.

Begründung

Immer wieder kommt es vor, dass trotz vorher durchgeführten Terminumfragen kurzfristig ein Mitglied einer Spezialkommission nicht an einer geplanten Sitzung teilnehmen kann. Diese Vakanzen können zu Kommissionsbeschlüssen führen, die nicht die Mehrheitsverhältnisse des Kantonsrates widerspiegeln, so dass es anschliessend im Rat wieder zu Aenderungen kommt. Es sollte im Interesse aller Kantonsrätinnen und Kantonsräte liegen, dass die von der Spezialkommission ausgearbeiteten Vorschläge im Rat mit relativ geringem Aufwand erledigt werden können. Deshalb ist es für einen effizienten Ratsbetrieb wichtig, dass die Mitglieder von Spezialkommissionen bei der Vorberatung von Geschäften die Möglichkeit erhalten, sich durch ein anderes Mitglied der Fraktion vertreten zu lassen. Auch im Hinblick auf die Ratsverkleinerung ist diese flexiblere Lösung sinnvoll.

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