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Vorstoss

Änderung Definition Sturm in Verordnung Gebäudeversicherung

Der Regierungsrat wird beauftragt, Art. 4 Absatz 2 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung wie folgt zu ändern:

Art. 4 NEU

2 Als Sturmwinde im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Lit.a des Gesetzes gelten solche von mindestens 63 km/Std. (10-Minuten-Mittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/Std. oder die in der Umgebung der versicherten Sache Bäume umwerfen oder Gebäude abdecken.

Art. 4 BISHER

2 Als Sturmwind im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Lit.a des Gesetzes gelten solche von mindestens 75 km/Std. (1 0-Minuten-Mittel), die in der Umgebung der versicherten Sache Bäume umwerfen oder Gebäude abdecken.

Begründung:

Der Kanton Schaffhausen kennt als fast einziger Kanton noch die alte Definition von abschliessend Sturmwind mit 75 km/h im zehn Minuten Mittel für die Übernahme von Elementarschäden durch die kantonale Gebäudeverscherung. Insbesondere anerkennt er extrem hohe Böenspitzen nicht als Grund für Elementarschäden. Mit uns vergleichbare Kantone wie Appenzell, Basel Stadt, Basel Land, Bern, Graubünden, Thurgau und Zürich etwa definieren Sturmwind im versicherungstechnischen Sinn mit mindestens 63 km/h im zehn Minuten Mittel oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h. Sie haben damit bisher sehr gute Erfahrungen gemacht und die Definition entspricht damit auch besser der Realität. Die gleiche Definition wird übrigens vom internationalen Rückversicherungsverband IRV benutzt. Der vom Kanton Schaffhausen verlangte minimale Durchschnittswind wird gernäss Auskunft der Meteorologischen Anstalt Zürich im Mittelland fast nie erreicht. Da der Kanton Schaffhausen zudem keine Böenspitzen anerkennt, ist die Gebäudeversicherung fast nie Entschädigungspflichtig allein auf Grund von Windmessungen.So wurde etwa während dem Sturm Andrea bei der Station Zürich Fluntern vier mal Böenspitzen von über 100 km/h gemessen mit Spitzenwert von 131 .8 km/h. Die gemittelte Windgeschwindigkeit über jeweils zehn Minuten betrug aber im Maximum lediglich 56.5 km/h. Der Kanton Schaffhausen hätte also erst Sturmschäden entschädigtwenn in der Umgebung Bäume entwurzelt (oder Dächer abgedeckt worden wären. Dies ist stossend, werden so tatsächliche Schäden von der Kantonalen Gebäudeversicherung abgelehnt, während sie in den Nachbarkantonen Thurgau und Zürich, praktisch in Sichtweite, diskussionslos übernommen werden.

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über den Autor
Markus Müller
SVP Kantonsrat (SH)
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SVP Kanton Schaffhausen, Sekretariat, Postfach, 8240 Thayngen
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