Keine religiös begründete Unterordnung von Frauen und Mädchen an Schaffhauser Schulen von Andrea Müller und Martin Egger

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche das Tragen von Kleidungsstücken, die den Kopf von Frauen und Mädchen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen bedecken, an den öffentlichen Schulen und Kindergärten des Kantons Schaffhausen grundsätzlich untersagt.
Das Verbot soll sowohl für Schülerinnen als auch für Lehrpersonen und weiteres pädagogisches Personal gelten.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass religiöse Bekleidungsvorschriften weder dem Bildungs- und Integrationsauftrag noch der Gleichstellung von Mädchen und Knaben, der persönlichen Entwicklung der Kinder oder der religiösen Neutralität der öffentlichen Schule entgegenstehen.
Begründung
Die öffentliche Schule ist nicht nur ein Ort der Wissensvermittlung. Sie vermittelt auch grundlegende Werte unseres freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates. Dazu gehört die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die persönliche Freiheit, die Chancengleichheit sowie die freie Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
Das islamische Kopftuch ist dabei nicht einfach irgendein Kleidungsstück. Es ist Ausdruck einer religiösen Bekleidungsvorschrift, die ausschliesslich Frauen und Mädchen betrifft und damit eine sichtbare Unterscheidung zwischen den Geschlechtern schafft. Gerade dort, wo das Kopftuch als Ausdruck eines politischen oder fundamentalistischen Islam verstanden oder aufgrund familiären oder gesellschaftlichen Drucks getragen wird, steht es im Widerspruch zu unserem Verständnis der Gleichberechtigung und unseren freiheitlichen Werten.
Besonders problematisch ist das Kopftuch bei minderjährigen Mädchen. Kinder sollen sich frei entwickeln können. Ein Mädchen soll nicht bereits im Kindergarten oder während der obligatorischen Schulzeit durch religiöse Bekleidungsvorschriften darauf reduziert werden, seinen Körper oder seine Haare gegenüber dem anderen Geschlecht verhüllen zu müssen.
Unsere Schule muss deshalb einen Raum schaffen, in dem Mädchen und Knaben dieselben Freiheiten geniessen und dieselben Möglichkeiten haben. Religiöse oder kulturelle Vorstellungen dürfen nicht dazu führen, dass für Mädchen andere Regeln gelten als für Knaben.
Ebenso klar ist die Situation beim Lehrpersonal. Lehrerinnen und Lehrer vertreten während ihrer beruflichen Tätigkeit die öffentliche Schule und nehmen gegenüber Kindern eine besondere Autoritäts- und Vorbildfunktion wahr. Von ihnen darf deshalb religiöse und weltanschauliche Zurückhaltung erwartet werden. Ein stark sichtbares religiöses Symbol steht diesem Neutralitätsanspruch entgegen.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein wichtiger Bestandteil unseres Rechtsstaates. Sie findet ihre Grenzen jedoch dort, wo andere zentrale Verfassungswerte, der staatliche Bildungsauftrag, die Gleichstellung der Geschlechter oder das Kindeswohl betroffen sind.
Integration bedeutet zudem nicht, dass unsere Schulen jede religiös oder kulturell begründete Vorschrift widerspruchslos übernehmen muss. Integration setzt voraus, dass gemeinsame gesellschaftliche Grundwerte anerkannt und gelebt werden. Dazu gehört insbesondere, dass Mädchen und Frauen dieselben Rechte, Freiheiten und Chancen haben wie Knaben und Männer.
Der Kanton Schaffhausen soll deshalb die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und eine klare gesetzliche Regelung schaffen. Die öffentliche Schule muss für Gleichberechtigung, Freiheit und Integration stehen – und diese Werte auch sichtbar vertreten.
