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Vorstoss

Standesinitiative Lockerung der Revision der Verordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Der Kanton Schaffhausen reicht bei den Bundesbehörden eine Standesinitiative mit folgendem Wortlaut ein:

Die entsprechenden Absätze von Art. 41 der Gewässerschutzverordnung sind .so anzupassen, dass die Gewässerräume markant weniger gross ausgeschieden werden müssen.

Begründung:

Die Gewässerschutzverordnung sieht vor, dass der Gewässerraum bis spätestens 31. Dezember 2018 festzulegen ist. Solange der Gewässerraum nicht gernäss Art. 41 a und 41 b GSchV festgelegt ist, gilt für die Abstände von Bauten und Anlagen zu Gewässern die noch strengere Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011. Diese bundesrechtliche Bestimmung kommt direkt zur Anwendung und geht den Abstandsvorschriften des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vor, soweit letztere nicht strenger sind. Die generelle Zielsetzung der Freihaltung der Gewässerräume nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz aus Gründen des Hochwasserschutzes und der naturnahen Gestaltung der Gewässer hat zwar ihre Berechtigung. Die Umsetzung dieser Zielsetzung in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung hat jedoch in breiten Kreisen und insbesondere auf Stufe der Gemeinden, die die Vorschriften im Rahmen der Nutzungsplanung umsetzen müssen, ein grosses Unverständnis ausgelöst. Mit den kurzfristig in Kraft gesetzten und strengen Bestimmungen zur Freihaltung des Gewässerraums sind viele Fragen und Probleme auf die Kantone zugekommen. Die Abstandsvorschriften der Übergangsbestimmung sind seit dem 1. Juni 2011 direkt anzuwenden. Wie die Bundesvorschriften umzusetzen sind, bleibt jedoch weitgehend den Kantonen überlassen. Wichtige Grundsätze des Raumplanungsrechts wie die haushälterische Nutzung des Bodens oder die Abstimmung der verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten sowie der verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen aufeinander wurden mit der Änderung der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung nicht ausreichend berücksichtigt. Ich stelle gleichzeitig den Antrag, die Motion sei im Kontext zur 2. Lesung „Revison des Wasserwirtschaftsgesetzes“ zu behandeln.

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über den Autor
Peter Scheck
SVP Kantonsrat (SH)
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