Beschwerde gegen den Ausgabenbeschluss des Grossen Stadtrats der Stadt Schaffhausen zur Vorlage des Stadtrats vom 12.11.2019, «Duraduct mit Lift, Planungskredit» vom 19. Mai 2020

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin

Sehr geehrte Herren Regierungsräte

Sehr geehrter Herr Staatsschreiber

 

Hiermit reichen wir, Michael Mundt und Hermann Schlatter, fristgerecht Beschwerde gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz ein.

Antrag

Wir stellen den Antrag, der vom Grossen Stadtrat anlässlich seiner Sitzung vom 19.05.2020 gefällte Beschluss, Ziffer 3, bezüglich eines Planungskredits in der Höhe von 680'000 Franken "Duraduct", sei gemäss Art. 25 lit. e der Stadtverfassung der Stadt Schaffhausen (RSS 100.1) dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Formelles

Die Unterzeichneten sind beide in der Stadt Schaffhausen wohnhaft und steuerpflichtig. Sie sind in der Stadt Schaffhausen stimm- und wahlberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Unterzeichnenden machen eine Verletzung ihres Rechts auf die Erhebung des fakultativen Referendums geltend. Die Beschwerde erfolgt innert Frist (Art. 127 Abs. 1 Gemeindegesetz).

Materielles

Im Budget 2018, das am 28. November 2017 im Grossen Stadtrat beraten wurde, war unter der Position 6020.318.600 ein Budgetposten für "Planungskosten für die Umsetzung von Projekten (Aktivierung bei Realisierung der Projekte)" über 685'000 Franken eingestellt (Beilage 1). Dem Kommentar zu dieser Position kann entnommen werden:

"Duraduct, Studie/Vorprojekt (Agglomerationsprogramm I, Massnahme 33, Lead = Stadt) 200'000 Franken".

Mit seiner Vorlage vom 12. November 2019 "Duraduct mit Lift, Planungskredit" (Beilage 2) unterbreitet der Stadtrat dem Grossen Stadtrat eine Planungskreditvorlage zum "Duraduct mit Lift" über weitere 680'000 Franken. Zusammen mit dem Betrag im Budget 2018 ergibt sich damit eine Gesamtsumme über 880'000 Franken. Dieser Betrag übersteigt die Limite des fakultativen Referendums, so wie dies die Stadtverfassung der Stadt Schaffhausen in Art. 25 lit. e (RSS 100.1) vorsieht:

Der Grosse Stadtrat entscheidet über folgende Geschäfte unter Vorbehalt des fakultativen Referendums

e) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 700'000 bis 2 Mio. Franken

Der Betrag im Budget 2018 über 200'000 Franken war von den bürgerlichen Parteien anlässlich der Beratungen im Parlament vom 28. November 2017 deshalb umstritten, weil zu jenem, wie auch zum heutigen Zeitpunkt, nicht klar war und ist, ob die Stadt das Land jemals von den privaten Eigentümern kaufen kann, um darauf den Brückenkopf für das "Duraduct" auf der Seite des Weinsteigs zu errichten. In ihren Ausführungen verteidigte die Baureferentin den Budgetposten und führte aus, wir zitieren aus dem Protokoll (Beilage 3):

"Ich stelle fest, es stehen doch noch einige Missverständnisse im Raum. Ich gebe zu, die abgegebenen Unterlagen waren knapp. Wir verfügen über viel detailliertere Planungsunterlagen. Ich gehe aber davon aus, dass es gewisse Sachen gibt, die auf operativer Ebene wichtig sind und andere dienen für einen allfälligen Überblick, wie wir vorgehen wollen…

Zum Vorgehen in den sechs Phasen… Es geht darum, die Rahmenbedingungen in der Phase 1 zu erarbeiten. In der Phase 2 folgt das Wettbewerbsverfahren, Phase 3 im Jahr 2019 beinhaltet das Vorprojekt, das Bauprojekt und die Erarbeitung der Parlamentsvorlage. Es wird also eine Vorlage und eine Volksabstimmung geben. In der letzten Phase erfolgen das Auflageverfahren und die Realisierung…

Es geht um die Grundlagen für ein Wettbewerbsverfahren, das heisst, wie sieht es mit dem Baugrund aus, welche Anforderungen gibt es bezüglich Naturschutz, Inventar, städtebauliche Grundhaltung und so weiter. Diese Grundlagen werden dem Stadtrat vorgelegt, und dies alles bezieht sich nur auf Phase 1. Die vertieften Abklärungen beanspruchen rund ein Viertel des beantragten Kredits. Erst wenn diese Grundlagen vorliegen und wir wissen, wie viel Land allenfalls von Privaten gebraucht wird, können wir in Verhandlungen treten…

Mit dem im Budget als Verpflichtungskredit beantragten 200'000 Franken können wir aber gleich auch Phase 2 starten, die nächstes Jahr stattfinden soll. Ich gebe zu, es besteht eine gewisse Unsicherheit, wie rasch wir von der Phase 1 in die Phase 2 starten können…".

Mit ihren Worten brachte die Baureferentin zum Ausdruck, dass mit einem Viertel der Kosten von 200'000 Franken, sprich 50'000 Franken, die Machbarkeitsstudie realisiert werden kann und die restlichen 150'000 Franken bereits für Phase 2 und damit für die Vorbereitung des Wettbewerbsverfahrens, das klarerweise zum Planungskredit zu zählen ist, vorgesehen waren.

Dass die Grundlagenerarbeitung für ein Wettbewerbsverfahren bereits erfolgt ist, kann auch der Vorlage des Stadtrats vom 12. November 2019, Seite 5, zweitletzter und letzter Absatz, entnommen werden.

"Die Planung der Fussgänger- und Velobrücke über das Mühlental (Massnahme 33 des Agglomerationsprogrammes 1) wurde 2017 wieder aufgenommen. Der Betrachtungsperimeter umfasst das Gebiet mit den Quartieren «Geissberg-Hochstrasse» im Osten und «Breite» im Westen, welche an das Mühlental angrenzen. Der Projektperimeter wird begrenzt durch die westliche und östliche Flanke des Mühlentals und befindet sich auf der Höhe der umgebauten «Stahlgiesserei».

Erster Schritt war Überarbeitung und Aktualisierung der Machbarkeitsstudie aus dem Jahre 2010 und die Grundlagenerarbeitung für ein Wettbewerbsverfahren. Im Zuge dieser Planungsphase wurden die bisher erarbeiteten Projektgrundlagen und Linienführungen analysiert und überarbeitet. Es wurden geeignete Standorte für die Stützen und Widerlager definiert. Zudem wurden im Bereich des Projektperimeters geologische und hydrogeologische Abklärungen durchgeführt".

Sodann kann dem Planungsablauf der Vorlage auf Seite 10 entnommen werden, dass bereits jetzt schon interne Vorbereitungen für den Wettbewerb für den Zeitraum vor der Kreditbewilligung durch den Grossen Stadtrat erfolgen resp. erfolgt sind. Es ist davon auszugehen, dass diese auf der Basis des Budgetskredits 2018 erfolgt sind.

Weiter wird auf Seite 13 der Vorlage, unter Punkt 6.3. ausgeführt, dass für das Wettbewerbsverfahren weitere 150'000 Franken im Planungskredit vom insgesamt 680'000 Franken vorgesehen sind.

Damit ist erstellt, dass das Projektverfahren eben nicht nur 680'000 Franken Kosten verursacht, sondern zusammen mit den bereits im Budget 2018 bewilligten 200'000 Franken – wovon 150'000 Franken für die Vorbereitung des Wettbewerbsverfahrens vorgesehen waren – die Limite des fakultativen Referendums von 700'000 Franken der Stadtverfassung bei weitem übersteigt. Für das Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf. Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, dürfen nicht künstlich in einzelne, dem Referendum nicht unterstehende Teile aufgeteilt werden, um so den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (Bundesgericht 1C_297/2015 vom 29. September 2015, E.4.3). Nach ständiger Rechtsprechung ist es somit unzulässig, die in der Verfassung für das Referendum gegen Kreditbeschlüsse festgesetzten Grenzen durch Aufteilung zusammengehörender Vorlagen zu umgehen (BGE 111 Ia 203 E. 3b; BGE 104 Ia 427; BGE 100 Ia 377). Beide Kredite stehen in einem derart engen Zusammenhang, dass ein Splitting, wie es der Stadtrat vertritt, nicht statthaft ist.

Aus diesem Grund stellte Grossstadtrat Hermann Schlatter anlässlich der Beratung im Rat vom 19. Mai 2020 den Antrag, es sei unter den Anträgen eine Ziffer 4 einzufügen, mit den Worten:

"Ziffer 3 dieses Beschlusses wird nach Art. 25 lit. e der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt."

Dieser Antrag kam beim Parlament nicht durch, es blieb bei den Anträgen 1 bis 3 der Vorlage (Beilage 4).

Damit liegt ein klarer Verstoss des Stadtparlaments gegen Art. 25 lit. e der Stadtverfassung vor, indem den Stimmberechtigen dieser Beschluss im amtlichen Publikationsorgan nicht angezeigt wird und damit den Stimmberechtigen die Möglichkeit genommen wird, gegen diesen Kreditbeschluss das Referendum zu ergreifen, um eine Volksabstimmung über das Vorhaben zu verlangen.

Aus diesem Grund ersuchen wir den Regierungsrat, den Grossen Stadtrat der Stadt Schaffhausen anzuweisen, den Kreditbeschluss mit einem vierten Antrag wie folgt zu ergänzen:

"4. Ziffer 3 dieses Beschlusses wird nach Art. 25 lit. e der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt."

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen