Kostendeckende Abfallentsorgung

Die Unterzeichnenden bitten Sie, das folgende Postulat bezüglich kostendeckende Abfallentsorgung auf eine der nächsten Traktandenlisten des Grossen Stadtrates zu setzen.

Postulat vom 9. Dezember 2014

Grosser Stadtrat Schaffhausen, von Hermann Schlatter

Der Stadtrat wird beauftragt, dem Grossen Stadtrat aufzuzeigen, wie die Abfallentsorgung (Abschnitt 6330, in der laufenden Rechnung) kostendeckend erfüllt werden kann. Dabei soll nicht eine Revision der Tarifordnung für die Abfallentsorgung (Gebührenerhöhung) im Vordergrund stehen, sondern in erster Linie die Effizienz der heu-tigen Abläufe überprüft werden. Ziel der Revision muss ein in sich ausgeglichener Rechnungsabschnitt 6330 unter Beachtung von Art. 16 der städtischen Abfallordnung sein.

Begründung:

Die Abfallentsorgung der Stadt Schaffhausen ist defizitär. Gemäss Budget 2015 wird die Abfallentsorgung mit 499‘000 Fr. aus der allgemeinen Rechnung quersubventioniert. Übergeordnetes Recht und die städtische Abfallordnung sehen das Verursacherprinzip und eine Kostendeckung ohne Quersubventionierung vor.

Mit diesem Postulat wird der Stadtrat beauftragt, Transparenz zu schaffen zu verschiedenen Fragen im Zusam-menhang mit der Abfallentsorgung und gleichzeitig einen Weg aufzeigen zu einer Kostendeckung:

- Wo haben Kostensteigerungen stattgefunden und warum?

- Welche Effizienzsteigerungen (z.B. Kooperationen, Personal- und Fahrzeugpool, Tourenoptimierung) wur-den/werden geprüft und sind möglich?

- Wie haben sich die Einnahmen (Abfallmenge) entwickelt?

- Wurden die Gebühren von Anfang an zu tief angesetzt (u.a. wegen der Nicht-Anrechnung der Abschreibung auf Investitionen)?

- Wie haben sich die Unterflur-Container auf die Betriebskosten ausgewirkt?

Hintergrund:

Einerseits wurden in den Jahren zwischen 2007 bis Budget 2014 Jahr für Jahr Unterflurcontainer im Gesamtumfang von 1,47 Mio. Franken über die Investitionsrechnung bewilligt. Mit dieser Massnahme ist es gelungen, insbesondere im Altstadtbereich die bisher herumstehenden und auf den Abfuhrbetrieb wartenden Müllsäcke zum Verschwinden zu bringen, was zu einem verbesserten Gesamtbild unserer Innenstadt beigetragen hat. Ob sich dadurch auch ein Return on Investment bezüglich einem effizienteren Entsorgen der nun im Container gesammelten Müllsäcke ergeben hat und ob dadurch die Betriebsabläufe im Tiefbauamt angepasst wurden, ist nicht bekannt und bedarf einer Klärung. Konkret müsste dieses punktuelle Einsammeln des Abfalls, bei effizientem Personaleinsatz (ein Fahrer plus eine Begleitperson), zu weniger Betriebsstunden geführt haben. Ferner stellt sich die Frage, ob sich durch das Anbringen der zahlreichen Unterflurcontainer auch das Entsorgungsverhalten in den Quartieren verändert hat und sich allenfalls dadurch eine Reduktion der Entsorgungstouren anzeigt. So kann beobachtet werden, dass vermehrt Quartierbewohner ihre Abfallsäcke in Container entsorgen, um einem Auf-reissen der Säcke durch Füchse in den Nach- oder frühen Morgenstunden zu entgehen.

Ferner hat sich der Baureferent der letzten Amtsperiode mehrfach dahingehend geäussert, mit der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall im Entsorgungswesen Kooperationen zu suchen, dies um mit einem gemeinsamen Personal- wie Fahrzeugpool Kosteneinsparungen zu erzielen, aber auch um die Entsorgungstouren im Gebiet Urwerf, Rosenbergstrasse zu optimieren. Wie ist der Stand dieser Abklärungen? Kann diesbezüglich mit einem Ergebnis aufgewartet werden?

Andererseits regelt das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) in Art. 32a „Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch Gebühren oder andere Abgaben den Verursachern überbunden werden.“ Gemäss Bundesgerichtsurteil 2P. 110/2006 vom 11.10.2006 liegt das Gewicht der Regelung auf dem Anliegen, dass diese Aufgabe nicht aus Steuermitteln, sondern durch verursachergerechte und kostendeckende Abgaben finanziert werden soll (Vgl. Urteil 2P.63/2006 vom 24.2006, E. 3.3). Nach der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 32a USG sind in die Berechnung der Kosten einer Anlage - im Sinne einer Vollkostenrechnung - sowohl die Ausgaben für Sammlung und Transport der Abfälle, für Bau und Betrieb der Anlagen als auch von Sanierung, Ersatz und Abschreibungen zu berücksichtigen. Das Verursacherprinzip gemäss Art. 32a USG schliesst eine Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle über Steuern aus und verlangt eine Finanzierung mittels Lenkungskausalabgaben. Die Körperschaften können von diesem Finanzierungsmodus abweichen, wenn sie konkret dartun, dass die strikte Anwendung des Kausalitätsprinzips eine Gefährdung der umweltverträglichen Entsorgung der Siedlungsabfälle zur Folge hätte (BGE 137 I 254 E. 4).

Insofern hat der Stadtrat darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 16 Ab. 4 der städtischen Abfallverordnung erfüllt sind, wonach von der Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben vorübergehend abgesehen werden kann, wenn diese eine umweltverträgliche Entsorgung gefährden würden. Dabei ist zu beach-ten, dass eine zusätzliche Finanzierung aus Steuermitteln nur vorübergehend zulässig ist.

Nachdem die Vollkosten der Abfallentsorgung bis anhin in Budget und Rechnung der Stadt Schaffhausen nicht voll-ständig ausgewiesen wurden, sind sie im Budget 2015, in der Finanzdienststelle 6330 Abfallentsorgung, erstmals komplett enthalten, dies durch das Verbuchen von internen Verrechnungen. Dabei ergibt sich ein Defizit von rund 500'000 Franken. Wie beurteilt der Stadtrat dieses Defizit, resp. was sieht der Stadtrat vor auch in diesem Punkt der Umweltschutzgesetzgebung resp. den Vorgaben der städtischen Abfallordnung zu entsprechen?