Stellenplan Stadt Schaffhausen: ein Muss!
Namens der Unterzeichnenden bitte ich Sie um Traktandierung des Postulats «Stellenplan Stadt Schaffhausen: ein Muss!».
Der Stadtrat wird eingeladen, die Wiedereinführung des Stellenplanes in geeigneter Form zum transparenten Nachvollzug und zur Steuerung der Stellenpensen durch den Stadtrat und den Grossen Stadtrat zu prüfen und dem Grossen Stadtrat Bericht zu erstatten.
Begründung:
Der Personalaufwand ist mit 104.2 Mio. Franken (Stand Rechnung 2015) der mit Abstand grösste Kostenblock im städtischen Haushalt. Entsprechend wichtig ist deren Kontrolle. Das Instrument «Stellenplan» ist nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch in der öffentlichen Verwaltung eines der wichtigsten Führungsinstrumente zur Steuerung und Kontrolle des Personalaufwandes. Um die vom Stadtrat propagierte Drittelsregelung tatsächlich umsetzen zu können, um wieder Reserven zu bilden und eine weitere Verschuldung des städtischen Haushalts zu vermeiden, ist die Wiedereinführung des Stellenplans nicht nur von Nöten, sondern ein Muss.
Seit dem Jahr 2008 gibt es in der Stadt Schaffhausen keinen Stellenplan mehr. Dieser wurde vom Stadtrat abgeschafft, nachdem das neue kantonale Personalgesetz den Stellenplan nicht mehr explizit vorgeschrieben hatte. Die Stadtverfassung hält in Art. 44 lit. j fest, dass der Stadtrat über «die Festlegung der Stellen im Rahmen der vom Grossen Stadtrat bewilligten Lohnsumme» bestimmt.
Zum Zeitpunkt der Abschaffung des Stellenplanes verfügte der Stadtrat (mit der alten Verfassung) über eine relativ geringe Kompetenz für neue, wiederkehrende Ausgaben (relevant für unbefristete Festanstellungen), nämlich 20‘000 Franken. Mit der neuen Verfassung wurde die Kompetenz für neue, wiederkehrende Ausgaben auf 50‘000 Franken erhöht. Der Stadtrat kann heute also in wesentlich grösserem Ausmass neue Stellenpensen schaffen als früher. Zudem wird die «Gebundenheit» von neuen Stellenpensen äusserst grosszügig interpretiert, wie die Schaffung der Stelle für die Referatsassistenz für den Stadtpräsidenten (siehe AZ vom 21. Juli 2016) zeigt.
Der Grosse Stadtrat ist für die «Oberaufsicht über den Stadtrat und die gesamte Stadtverwaltung» (Stadtverfassung Art. 24, Abs. 1) verantwortlich. Mit den aktuellen Instrumenten ist es für den Grossen Stadtrat sehr schwierig, diese Verantwortung wahrzunehmen. Selbst der Stadtrat stellte fest, dass andere «Instrumente zur präventiven Steuerung von unterjährigen Pensenveränderungen» (Botschaft zum Budget 2016, Seite 20) notwendig sind.
Die aktuelle Praxis hat folgende Schwachstellen:
- Die aktuellen Instrumente sind ungeeignet. Die Steuerung der Pensenentwicklung über den Besoldungsaufwand ist mit den aktuellen Instrumenten schwierig.
- Intransparenz: Es gibt keine Transparenz über Pensenentwicklungen in den einzelnen Dienststellen.
- Die Verfassungsmässigkeit von Pensenaufstockungen ist unklar. Die Zulässigkeit von unterjährigen Pensenaufstockungen durch den Stadtrat ist unklar (Beispiel: neue Stelle Referatssekretär).
- Die aktuelle Praxis bietet Raum für Missbrauch. Die aktuelle Regelung erlaubt Pensenaufstockungen im Rahmen der Mutationsgewinne. Wird ein erfahrener (teurer) Mitarbeiter durch einen jüngeren (und deshalb günstigeren) Mitarbeiter ersetzt, kann der Stadtrat im Rahmen der Lohndifferenz unbemerkt Pensenerhöhungen vornehmen. Das ist bestimmt nicht im Sinne des Erfinders und stellt zudem eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer dar.
Beim Kanton und in anderen Gemeinden, wo das gleiche kantonale Personalgesetz gilt, kennt und schätzt man den Stellenplan. In Neuhausen und Thayngen wird der Stellenplan sogar von den Gemeindeparlamenten im Rahmen der Budgetdebatte genehmigt und gilt als nützliches Steuerungs- und Kontrollinstrument.
Mit der Wiedereinführung des Stellenplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Transparenz zu Stellenpensen und Veränderungen für den Stadtrat und den Grossen Stadtrat
- Steuerungsmöglichkeit für den Stadtrat und ggf. den Grossen Stadtrat
- Beibehaltung des notwendigen Handlungsspielraum für Stellenbesetzungen
- Begrenzung des administrativen Aufwandes
- Klärung der offenen Fragen bezüglich Rechtmässigkeit/Verfassungskompatibilität
- keine Diskriminierung von älteren Arbeitnehmern
Bewusst offen gelassen wird mit diesem Vorstoss, ob mit der Wiedereinführung des Stellenplans auch eine Genehmigung durch den Grossen Stadtrat vorzusehen ist oder nicht.