Teilrevision der städtischen Ruhegehaltsverordnung Anpassung an die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung
In der Stadt Schaffhausen erhalten nicht wiedergewählte Exekutivmitglieder, denen noch keine ordentlichen Rente zusteht, eine Nichtwiederwahl-Rente.
Der Kanton Schaffhausen hat die Rentenleistungen per 1. Januar 1999 neu geregelt und der eidgenössischen Gesetzgebung angepasst.
Damit die Vorschriften der Bundesgesetzgebung erfüllt werden können, liegt eine Regelung des städtischen Ruhegehaltsfonds ähnlich der kantonalen Lösung auf der Hand.
Da der Kanton bereits am 31. August 1998 sein ‚Dekret über Besoldung, Ferien und berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar 1971 anpasste, wäre es angebracht, dass auch die Verordnung des Grossen Stadtrates der Stadt Schaffhausen über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt des Stadtpräsidenten und des Stadtrates der Stadt Schaffhausen vom 11. Dezember 1979 diesem kantonalen Dekret und damit den eidgenössischen Rahmenbedingungen angepasst wird.
Deshalb wird der Stadtrat beauftragt, dem Grossen Stadtrat Bericht und Antrag zu stellen zu einer entsprechenden Teilrevision der städtischen Ruhegehaltsverordnung.