Untersuchung der Vorgänge im Alterszentrum Kirchhofplatz und der Amtsführung im Sozial- und Sicherheitsreferat
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Gestützt auf Artikel 37 der Stadtverfassung vom 25. September 2011 in Verbindung mit Art. 29a der Geschäftsordnung des Grossen Stadtrates reichen die Unterzeichnenden folgende Motion resp. Verfahrenspostulat ein:
Es wird nach Anhörung des Stadtrates eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt, welche die Amtsführung des Sozial- und Sicherheitsreferates untersucht. Die PUK wird beauftragt, die Vorgänge im Zusammenhang mit der sofortigen Freistellung des Alterszentrumleiters „Alterszentrum Kirchhofplatz“ und der neuen Stabstelle für bauliche Projekte im Bereich Alter zu untersuchen.
Es muss dabei insbesondere aufgezeigt werden, wie es möglich sein konnte, dass private Wertgegenstände und Trinkgelder der Bewohner/Besucher des Alterszentrum Kirchhofplatz verschwinden konnten und warum der städtische Sozial- und Sicherheitsreferent den verantwortlichen Alterszentrumleiter nach dessen Freistellung mit einer neuen Stabstelle betraut.
Die PUK soll die Verantwortlichkeiten abklären und aufzeigen, welche institutionellen und gesetzgeberischen Folgen zu ziehen sind, damit in Zukunft solche Vorkommnisse abgewendet werden können und das Vertrauen der Bevölkerung wieder zurück gewonnen werden kann.
Der Grosse Stadtrat soll analog Art. 39 des Gesetzes über den Kantonsrat der PUK weitere Sonderbefugnisse zuteilen, insbesondere: a) Auskunftspersonen zu befragen sowie Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen; b) sich von Personen ausserhalb der Verwaltung Akten vorlegen zu lassen; insbesondere zieht die PUK die bisherigen Abklärungen des externen Fachmanns Meinrad Gnädinger in ihre Arbeiten ein; c) beigezogenen Sachverständigen einzelne der Kommission zustehende Befugnisse einzuräumen.
Für die parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) gelten gemäss Art. 37 Stadtverfassung die Bestimmungen des kantonalen Rechts sinngemäss. Da Verfahrensbestimmungen gemäss kantonalem und städtischem Recht nicht deckungsgleich sind, und die städtische GO das Vorgehen nicht explizit regelt, reichen die Unterzeichnenden ihren Vorstoss sowohl als Motion als auch als Verfahrenspostulat gemäss Art.62 OG ein.
Die Motionäre