Wirksame Nutzung der Videoüberwachung durch konsequente Auswertung des Bildmaterials
Am 28. September 2008 sagte das Schaffhauser Stimmvolk mit über 60% klar Ja zur Videoüberwachung. Kurz nach der Installation der Überwachungskameras wurden diese mutwillig mit Farbbeuteln beworfen. Das Untersuchungsrichteramt (heute Staatsanwaltschaft) verzichtete in der Folge überraschenderweise darauf, die Videoaufnahmen zur Ermittlung der Täter dieser Sachbeschädigung auszuwerten, obwohl diese mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Bändern zu erkennen gewesen wären. Auch im Fall von geworfenen Flaschen in der Silvesternacht kommt es nicht zu einer Auswertung der Bilder. Im Volk stösst der Verzicht auf Sichtung des Videomaterials auf Unverständnis und Spott (vgl. Leserbriefe).
Zum berechtigten Schutz der Privatsphäre wurden im Reglement zur Videoüberwachung verschiedene Schutzmassnahmen (Limitierung Aufbewahrungsdauer, Zugriffsschutz, Beschränkung Aufnahmezeiten etc.) formuliert. Es kann aber wohl kaum die Absicht gewesen sein, Vandalen wie solchen Farbbeutelwerfern damit einen Schutz vor einer wirksamen Strafverfolgung zu bieten.
Die Videoüberwachung wird nur dann wirksam sein, wenn die Bilder auch konsequent ausgewertet werden. Solange Täter keinerlei Konsequenzen zu befürchten haben, kann die erhoffte präventive Wirkung kaum erreicht werden. Im Gegenteil: Die Videoüberwachung verkommt zum Schildbürgerstreich, wenn Übeltäter genau wissen, dass sie bei bestimmten Übertretungen oder Vergehen überhaupt nicht belangt werden (dürfen). Die Botschaft ist klar und sicher nicht beabsichtigt: «Liebe Farbbeutelwerfer, in Schaffhausen könnt ihr nach Lust und Laune Videokameras mit Farbbeuteln bewerfen und kommt ungeschoren davon!»
Wir müssen heute erkennen: Die seinerzeit in der Spezialkommission unter massivem Druck der Videoüberwachungs-Gegner gefundene Formulierung, welche eigentlich für grösstmögliche Akzeptanz sorgen sollte, führt heute in der Praxis zu unnötigen und kontraproduktiven Einschränkungen bzw. lässt den Strafuntersuchungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Stadtrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Beurteilt der Stadtrat den Schutz der Privatsphäre des/der Farbbeutelwerfer(s) höher als das Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz des (öffentlichen) Eigentums gegen Vandalismus? Welche anderen Gründe können die Nicht-Sichtung des Videomaterials rechtfertigen?
2. Ist dem Stadtrat bewusst, dass mit der Nicht-Sichtung der Videoaufnahmen des Farbbeutelanschlages die gewünschte präventive Abschreckungswirkung der Videoüberwachung grundsätzlich in Frage gestellt wird?
3. Teilt der Stadtrat die Ansicht, dass die präventive Wirkung der Videoüberwachung nur dann erreicht werden kann, wenn die Videobilder auch konsequent für die Aufklärung gesichtet werden und dies allen potenziellen Übeltätern und Querulanten bewusst ist?
4. Ist dem Stadtrat die Praxis der Strafuntersuchungsbehörden zur Auswertung der Videobilder bekannt? Falls ja, wie beurteilt er diese Praxis, vor allem in Bezug auf Erreichung der beabsichtigten Ziele (namentlich Eindämmung des Vandalismus an öffentlichem und privatem Eigentum, Belästigung, Unfug und andere Störungen; Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Vermeidung von Straftaten)?
5. Im Reglement werden die Eindämmung von Vandalismus und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung explizit als Zweck der Videoüberwachung genannt. Ist der Stadtrat nicht auch der Meinung, dass die Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung dieses Zwecks seinen Ermessensspielraum überschreitet, sofern er im vorliegenden klaren Fall von Vandalismus und Störung der öffentlichen Ordnung von einer Auswertung der Videoaufnahmen absieht?
6. Welche stichhaltigen Gründe sprechen gegen die Möglichkeit einer Auswertung des Videomaterials auch bei Übertretungen und geringen Vergehen?
7. Sieht der Stadtrat einen Bedarf, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen in dem Sinne zu konkretisieren, dass Klarheit herrscht über die Auswertung der Videobilder und die Videoüberwachung auch bei geringen Vergehen sowie Übertretungen wirksam werden kann?
Herzlichen Dank schon im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Mit besten Grüssen
Daniel Preisig
Grossstadtrat Junge SVP Schaffhausen