Aufstockung des Schaffhauser Preises für Entwicklungszusammenarbeit

Motion vom 11. Juni 2001

Kantonsrat, von Charles Gysel

``Der Grosse Rat beschliesst die Erhöhung der geltenden Preissumme von Fr. 15`000.-- um Fr. 10`000.-- auf neu Fr. 25`000.--, mit sofortiger Wirkung.``

Begründung:

Grundlage: Aufgrund des Beschlusses des Grossen Rates vom 29.8.1977 wurde ab 1978 ein Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit ausgerichtet. Die Preissumme wurde auf Fr. 10’000 festgesetzt.

Am 2.6.1986 wurde die Preissumme vom Grossen Rat auf Fr. 15’000 erhöht.

Nun stellt Ihnen das Preiskuratorium, dem neben den Grossräten Matthias Freivogel (Vizepräsident), Richard Altdorfer, Charles Gysel, als Mitglieder Marie Leu, (Präsidentin), Vreni Homberger, Lisbeth Hunger und Theres Sorg angehören, einstimmig den Antrag um Aufstockung auf Fr. 25’000.--. Da der Kanton Schaffhausen dieses Jahr das 500-Jahr-Jubiläum des Beitritts zur Eidgenossenschaft feiern kann, erachten wir dies als guten Rahmen für eine Aufstockung des doch recht bescheidenen Entwicklungspreises schon für das Jahr 2001.

Begründung:

Bereits bei der Inkraftsetzung des SH-Entwicklungspreises war sich der Grosse Rat weitgehend einig, dass die Preissumme, damals Fr.10’000.--, sehr bescheiden sei. Acht Jahre später wurde er (auch teuerungsbedingt) auf Fr. 15’000.-- aufgestockt, im Wissen darum, dass mit so kleinen Beträgen selten Projekte selbständig finanziert werden können. Man rechnete damals wie heute mit der Ausstrahlung einer Preisverleihung, die weitere Spenden auslösen würde. Dem war und ist immer noch so, so dass auch Projekte welche mit dem SH-Preis nur in einem begrenzten Rahmen finanziert werden konnten, letztlich mit weiteren Spenden, sei es von Privat oder gemeinnützigen Institutionen, sich zu einem abgerundeten Ganzen entwickeln konnten.

Nun sind seit der letzten Aufstockung 15 Jahre vergangen. Das Preiskuratorium hat immer wieder eine Aufstockung diskutiert, sah aber den Zeitpunkt, vorab wegen den angespannten Kantonsfinanzen in den vergangenen Jahren, als nicht gegeben an.

Allein die Aufrechnung der Geldentwertung seit der letzten Anpassung rechtfertigt heute freilich einen Betrag im Bereich von etwas mehr als Fr. 20’000.--. Dabei muss aber auch die Teuerung in den Entwicklungsländern beachtet werden, um eine einigermassen vernünftige Grössenordnung für den Entwicklungspreis festlegen zu können. Und dort sind die Kosten weit stärker gestiegen als bei uns.

Zur heutigen Situation:

Leider können wir nicht davon ausgehen, dass in absehbarer Zeit die Probleme in den Entwicklungsländern wegfallen oder sich auch nur vermindern. Offenbar sind stabile politische Verhältnisse von diesen Ländern nur schwer aus eigener Kraft zu erreichen, wenn nicht gleichzeitig Entwicklungsschritte eingeleitet werden.

Viele der unterentwickelten Länder stecken immer noch oder immer wieder in schwierigen politischen Situationen oder sogar kriegerischen Auseinandersetzungen, die der Entwicklung des Landes und der Lebensgrundlagen für die Bevölkerung im Wege stehen. Gerade aus diesen Gründen ist Hilfe zur Selbsthilfe für die Entwicklung und das Ueberleben der Bevölkerung in Drittweltländern weiterhin dringend notwendig.

Erfreulicherweise sind gemäss den eingegangenen Gesuchen immer wieder recht viele Schaffhauserinnen und Schaffhauser an Entwicklungsprojekten beteiligt.

 

Der Schaffhauser Entwicklungspreis ist eine gute Möglichkeit, den grossen Einsatz von Privatpersonen in der Entwicklungszusammenarbeitarbeit zu würdigen und sinnvolle Projekte finanziell zu unterstützen. Die Hilfe zur Selbsthilfe und die Nachhaltigkeit, die der SH-Preis anstrebt, hat sich denn auch in der Vergangenheit bestens bewährt und viel Gutes ausgelöst. Deshalb sollte diese SH-Entwicklungshilfe im bisherigen Rahmen weitergeführt und wenn möglich moderat ausgebaut werden, was eine Aufstockung der Preissumme unumgänglich macht.

 

Wir ersuchen das Ratspräsidium um eine prioritäre Behandlung dieses Geschäftes als Kommissionsmotion im Sinne von § 67 Abs. 2 der Geschäftsordnung (GO). Bei Überweisung werden wir sodann gestützt auf § 70 Abs. 1 GO die sofortige Erledigung (durch entsprechende Beschlussfassung des Rates) beantragen, was eine Zweidrittelsmehrheit erfordert.