Überprüfung der Regelung zum Abzug für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung
Sehr geehrter Herr Präsident
Darf ich sie bitten, folgendes Postulat auf die Traktandenliste zu setzten?
Der Regierungsrat wird beauftragt, den Abzug von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gem. Art. 28 Abs. 1 lit. b StG zu prüfen und zu Gunsten einer zeitgemässen Regelung anzupassen.
Begründung:
Die Regelung, resp. die Dienstanleitung Absatz a) zum Schaffhauser Steuergesetz ist nicht mehr zeitgemäss. Dies zeigt auch das kürzlich gefällte Urteil des Zürcher Steuerrekursgericht (Urteil ST.2017.242 vom 15. Februar 2018) mit der Forderung an das Zürcher Steueramt, zur Überarbeitung der bisherigen Regelung.
Das Zürcher Steuerrekursgericht führt folgende Argumente zu ihrer Forderung bei ihrem Urteil an:
• Die heutige Dienstanleitung/Regelung geht von der Annahme aus, dass der berufstätige Ehemann über Mittag für ein warmes Essen und die Mittagsnachrichten zum Kreis der Familie stösst
• Die Zeiten haben sich geändert. Bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Paare sind meist beide Partner berufstätig und können folglich nicht über Mittag «an den gemachten Tisch».
• Ebenfalls hat sich bei den Steuerpflichtigen in den letzten Jahrzehnten ein Trend zum schnellen Essen stattgefunden. Dies hängt auch mit dem Angebot zusammen. Während man früher zu Hause, im Restaurant oder in der Kantine gespeist habe, gibt es heute in den Zentren der Städte und Gemeinden an jeder Ecke Möglichkeiten für günstige Schnellverpflegung. Dies führt auch zu einem Zustand der Rechtsungleichheit. Denn die Regelung läuft daraus hinaus, dass nur den wenigen Steuerpflichtigen der Abzug verwehrt wird, die in der Nähe des Arbeitsorts wohnen. Den viel zahlreicheren Pendlerinnen und Pendlern, die ebenfalls ohne grosse Mehrkosten auswärts essen, wird dieser Abzug hingegen ohne weiteres erlaubt
• Selbst bei einem kurzen Arbeitsweg zieht es die Mehrheit der Arbeitsnehmenden vor, ein Restaurant aufzusuchen oder beim Take-away, in der Bäckerei oder am Food-Stand eine Mahlzeit zu besorgen und in einem Pausenraum oder an der frischen Luft (Park, oder ähnliches) zu geniessen. Dies könnte auch die Folge des Wunsches nach sozialen Kontakten sein.
Eine neue Regelung ist auch im Sinne des Steueramtes, da es viel Zeit erspart, wenn die Prüfung nach den genauen Umständen, ob ein Abzug der Verpflegungskosten gerechtfertigt ist oder nicht, wegfällt.